Es liegen damit nicht nur widersprüchliche Angaben in Bezug auf die fünf Gespräche vor, sondern auch in Bezug auf die erste Anfrage. Überdies ist der Beklagten beizupflichten, dass der Kläger nicht ausführte, wann und wo die Bonusvereinbarung getroffen worden sein soll. Wie der Kläger zwar zu Recht anführt, wurde er dazu nicht ausdrücklich befragt. Allerdings wurde er gefragt, ob er geltend mache, dass die Ziele gemäss Compensation 2017 mit C. im Verlaufe des Jahres 2017 mündlich aufgehoben und dahingehend geändert worden seien, als der Bonus alleine von der Übernahme der G. abhängig gemacht worden sei. Dies beantwortet er schlicht mit einem «Ja» (act. 136).