4.7.2.4. Im vorinstanzlichen Schriftenwechsel brachte der Kläger mit der Klage vor, zwischen dem 24. Januar 2018 und dem 9. September 2018 habe er fünf Mal mit C. telefoniert (24.01., 27.02., 19.03., 13.04., 09.05.2018). Inhalt sämtlicher Telefonate sei der Bonus 2017 gewesen (act. 5). Die Beklagte bestritt dies mit der Klageantwort zunächst indirekt, indem sie anführte, der Kläger habe erstmals im Mai 2018 einen Bonus in der Höhe von mehreren hunderttausend Franken verlangt (act. 36). Mit der Replik verwies der Kläger sodann auf eine erste Nachfrage im November 2017 und auf «diverse mündliche und schriftliche Nachfragen zwischen November 2017 und Mai 2018» (act. 66).