4.7.2.3. Der Kläger entgegnet mit der Berufungsantwort, er habe die fünf mündlichen Anfragen bereits in den Rechtsschriften vorgebracht. Diese seien versehentlich als Telefongespräche bezeichnet, was der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung richtiggestellt habe (Berufungsantwort S. 14). Der zusätzliche Bonus für das Jahr 2016 habe überdies sehr wohl im Zusammenhang mit der H. gestanden. Dass er sich nicht mehr habe daran erinnern können, wann und wo die Bonusvereinbarungen getroffen worden sei, sei nicht zutreffend. Er sei dazu nicht befragt worden. Der Beklagten wäre es freigestanden, entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen (Berufungsantwort S. 15).