Der Kläger habe sich auch nicht daran erinnern können, wann und wo die von ihm behauptete Vereinbarung getroffen worden sei. Es gebe keinen Grund, den Kläger als glaubwürdiger als C. einzustufen, insbesondere auch deshalb, weil der Kläger im Schriftenwechsel irgendwelche Telefonate erwähnt habe, an der Verhandlung dann über persönliche Treffen Aussagen gemacht habe, an denen verhandelt worden sei (Berufung S. 20). Auch die Ausführungen zur Übernahme der H. seien unzutreffend, da die Übernahme Ende 2015 durch andere Personen aufgegleist worden sei und auch nicht erst 2017 abgegolten worden wäre (Berufung S. 20 f.).