dass er schon im Oktober 2017 nach dem Bonus gefragt habe, dass es fünf Gespräche gegeben habe und dass er die Sonderzahlung 2016 für die Übernahme der H. erhalten habe (Berufung S. 19 f.). Es sei nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht schon früher vorgebracht habe. Ausserdem übersehe die Vorinstanz, dass die finanzielle Lage desaströs gewesen sei. Der Kläger habe sich auch nicht daran erinnern können, wann und wo die von ihm behauptete Vereinbarung getroffen worden sei.