Sie stimmten auch weitgehend mit den Urkunden und den Aussagen des Zeugen D. überein. Es erscheine daher glaubhaft, dass C. dem Kläger in der schwierigen Situation der Beklagten beim Zustandekommen der Übernahme der G. einen «sehr grossen Bonus» versprochen habe und nach erfolgter Übernahme auf dieses Versprechen nicht mehr zurückgekommen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.4.2). 4.7.2.2. Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass der Kläger keine seiner Aussagen belegen könne. Zudem habe er erstmals im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung vorgebracht, - 19 -