4.7.2. Aussage des Klägers 4.7.2.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich seiner Befragung ausgeführt, die geschäftsabhängigen Ziele für das Jahr 2017 seien mit C. im Verlaufe des Jahres 2017 mündlich aufgehoben und dahingehend geändert worden, dass der Bonus alleine von der Übernahme der G. abhängig gemacht worden sei. Der Kläger erscheine glaubwürdig. Er habe sich sehr gut erinnern können und habe die Fragen plausibel beantwortet. Die Schilderungen des Klägers seien detailreich, widerspruchsfrei und in sich stimmig. Sie stimmten auch weitgehend mit den Urkunden und den Aussagen des Zeugen D. überein.