Ob sie damit mit Unwissen auffiel bzw. betreffend andere vorliegend nicht entscheidende Details in einen Widerspruch verfiel, wie die Vorinstanz erwog, kann offengelassen werden. Denn F. konnte weder bestätigen noch ausschliessen, dass es mündliche Abmachungen über den Bonus gegeben hat, da sie – wie sie selber aussagte – nicht in die Bonusvereinbarungen involviert war. Demnach spricht ihre Aussage entgegen den Vorbringen der Parteien (Berufung S. 18 f.; Berufungsantwort S. 14) weder für das Vorliegen der behaupteten mündlichen Bonusvereinbarung noch dagegen.