F. sagte unter anderem aus, bei der Beklagten als Personalleiterin angestellt zu sein. Bei der Festlegung der Boni bzw. der Zieldefinierung für den Kläger sei sie nicht involviert gewesen. Sie wisse nicht, wie diese Boni des Klägers definiert worden seien. Sie wisse nicht, welche Bonusregelung für den Kläger 2017 gegolten habe und ob diese Regelung im Verlauf des Jahres 2017 angepasst worden sei (act. 129). Ob sie damit mit Unwissen auffiel bzw. betreffend andere vorliegend nicht entscheidende Details in einen Widerspruch verfiel, wie die Vorinstanz erwog, kann offengelassen werden.