4.7. Würdigung der Parteiaussagen 4.7.1. Aussage von F. Die Vorinstanz erwog, die Aussagen von F. fielen durch Nichtwissen und Widersprüche auf. Die Personalleiterin habe anlässlich der Parteibefragung den Eindruck erweckt, lieber nichts sagen zu wollen, als etwas, das für die Beklagte im Prozess negativ gewertet werden könnte. F. erweise sich als unglaubwürdig, weshalb ihre Ausführungen nicht gegen die Sachdarstellung des Klägers zu werten seien (angefochtener Entscheid E. 4.2.4.1).