Entgegen der Beklagten bestätigt die Zeugenaussage von D. aber immerhin die Wichtigkeit der Übernahme der G. für die Beklagte. Daraus könnte eine allfällige Motivation zur Abgabe des behaupteten mündlichen Bonusversprechens abgeleitet werden. Da die Zeugenaussage aber lediglich die Motivation zur Abgabe eines entsprechenden Bonusversprechens plausibilisiert, die Abgabe selber im Weiteren aber nicht belegt, handelt es sich nur um ein sehr schwaches Indiz zugunsten der Sachdarstellung des Klägers. - 18 -