Strittig ist dagegen die Würdigung der Aussage des Zeugen D.. Die Vorinstanz erwog, es sei die Bestätigung des Zeugen wesentlich, dass die Übernahme der G. für die Beklagte essentiell gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.1). Dies spreche als Indiz für die Sachdarstellung des Klägers (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.3). Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, aus den Aussagen von D. könnten keine Rückschlüsse auf eine Bonusvereinbarung getroffen werden, da der Kläger die Verantwortung für Verluste in Millionenhöhe trage (Berufung S. 17 f.). Entgegen der Beklagten bestätigt die Zeugenaussage von D. aber immerhin die Wichtigkeit der Übernahme der G. für die Beklagte.