4.6. Würdigung der Zeugenaussagen Als Zeugen befragte die Vorinstanz E. und D.. In Bezug auf E. erwog die Vorinstanz, dass dieser nichts zum Bonus 2017 und zur Übernahme der G. habe aussagen können (angefochtener Entscheid E. 4.2.3.2). Dies blieb seitens der Parteien im Berufungsverfahren unbestritten (vgl. Berufung S. 17; Berufungsantwort S. 13).