Stattdessen ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, dass der Kläger von Anfang an immer die gleiche Behauptung aufgestellt hat, und zwar, dass ihm ein «sehr grosser Bonus» für die Übernahme der G. versprochen worden sei. Inwiefern die Glaubwürdigkeit eines Klägers darüber hinaus aber durch ein Schreiben eines Anwalts, der die Interessen seines Mandanten zu vertreten hat, erhöht werden soll, ist nicht nachvollziehbar.