Es trifft zwar zu, dass der Kläger zunächst keine konkret bezifferte Forderung gestellt, sondern lediglich einen «sehr grossen Bonus» verlangt hat. Dies macht aber die Behauptung des Klägers, der damalige Verwaltungsratspräsident der Beklagten habe ihm einen «sehr grossen Bonus» für die Übernahme der G. versprochen, nicht unglaubhaft. Stattdessen ist der Vorinstanz insoweit beizupflichten, dass der Kläger von Anfang an immer die gleiche Behauptung aufgestellt hat, und zwar, dass ihm ein «sehr grosser Bonus» für die Übernahme der G. versprochen worden sei.