4.5.13.2. Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger erstmals im September 2018 seine Ausführungen präzisiert habe und eine betragsmässig klare Forderung gestellt habe (Berufung S. 15). Der Kläger mache sich völlig unglaubwürdig, wenn er sich im Frühling 2018 zaghaft nach einem Bonus erkundige und dann Monate später erstmals eine völlig überrissene Forderung stelle (Berufung S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Kläger zunächst keine konkret bezifferte Forderung gestellt, sondern lediglich einen «sehr grossen Bonus» verlangt hat.