Mit diesem Schreiben gebe der Kläger seine Ansicht wieder. Es handle sich lediglich um eine Parteibehauptung. Die Behauptung sei aber von Anfang an immer gleich gewesen sei, was die Glaubhaftigkeit der klägerischen - 17 - Sachdarstellung einerseits und die Glaubwürdigkeit des Klägers andererseits unterstreiche. Dass das Schreiben durch die Beklagte offensichtlich nicht beantwortet worden sei, stärke ihre Position nicht (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.13).