Die E-Mails sind sodann auch mit der Sachdarstellung der Beklagten vereinbar. In der E-Mail vom 1. August 2018 hält der Kläger lediglich fest, er habe die Information erhalten, dass C. es ablehne, ihm «die vertraglich zugesicherten Boni für 2017 und 2018» auszubezahlen (Klageantwortbeilage 6). Mit der von ihm verfassten E-Mail vom 3. August 2018 gibt C. seine Ansicht wieder, wonach keine der vereinbarten Ziele erreicht worden seien und daher kein Bonus geschuldet sei (Klageantwortbeilage 6). Aus den E-Mails vom 1. und 3. August 2018 lässt sich daher nichts Entscheidendes für den vorliegenden Fall ableiten.