4.5.12.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass C. betreffend Bonus nicht nur auf Englisch kommunizierte (vgl. vorne E. 4.5.8.4 und 4.5.10.2). Der Beklagten ist jedoch insofern beizupflichten, als dass aus der freiwilligen Zahlung im Jahr 2016 nicht geschlossen werden kann, dass im Jahr 2017 mündlich eine verbindliche Zusatzvereinbarung hinsichtlich eines Bonus für die Übernahme der G. vereinbart wurde (vgl. vorne E.4.5.4.2). Die E-Mails sind sodann auch mit der Sachdarstellung der Beklagten vereinbar.