seien und daher keine Bonusauszahlung erfolge. Das Ergebnis betreffe alle Teilnehmer an den Incentive-Plänen 2017. Die Ausführungen der Beklagten sprächen dafür, dass die ursprünglichen Ziele auch für den Kläger weiterhin gegolten hätten und nicht durch eine geänderte Zielvereinbarung betreffend Übernahme G. ersetzt worden seien. Dies schliesse aber nicht aus, dass zusätzlich ein sehr grosser Bonus für das Zustandekommen der Übernahme der G. versprochen worden sei. Immerhin sei dem Kläger bereits im Geschäftsjahr 2016 unabhängig von der vorgegebenen Zielerreichung ein Bonus von Fr. 25'000.00 ausgerichtet worden (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.12).