Entgegen den Vorbringen beider Parteien (Berufung S. 14; Berufungsantwort S. 11) ist der Vorinstanz zwar beizupflichten, dass diese E-Mail sich mit der Sachdarstellung des Klägers vereinbaren lässt. Allerdings lässt sich daraus nicht und schon gar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ableiten, dass die Beklagte, vertreten durch ihren damaligen Verwaltungsratspräsidenten, und der Kläger mündlich für eine erfolgreiche Übernahme der G. einen «sehr grossen Bonus» vereinbart hatten. Geradesogut könnte der Kläger diese E-Mail, die erst nach seiner Kündigung und Freistellung geschrieben wurde, einzig zum Zweck der Stärkung des eigenen Standpunkts verfasst haben.