nicht aufzeigt, eine entsprechende Behauptung bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht zu haben. Ausserdem ist der Vorschlag zum Incentive Program 2018 – abgesehen vom Titel und dem Wort «Shipment» – auf Deutsch verfasst (Klagebeilage 12), womit widerlegt ist, dass C. bezüglich Bonusbelange ausschliesslich auf Englisch kommunizierte. Dem Schreiben vom 18. Mai 2018 lässt sich immerhin entnehmen, dass die Beklagte einen zusätzlichen Bonusanspruch des Klägers und damit implizit das Bestehen einer mündlichen Zusatzvereinbarung für die Übernahme der G. bestreitet.