Die Ausführungen im Schreiben des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten sprächen nicht für deren Sachdarstellung. Seitens des Klägers werde gar nicht behauptet, dass die Übernahme der G. Teil des Incentive Plan 2017 gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.10). 4.5.10.2. Dem Kläger ist beizupflichten (Berufungsantwort S. 10), dass der Umstand, wonach dieses Schreiben in englischer Sprache verfasst ist, entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. Berufung S. 14) nicht belegt, in welcher Sprache die Parteien mündlich jeweils kommunizierten, zumal die Beklagte - 15 -