4.5.10. Schreiben vom 18. Mai 2018 (Klagebeilage 13) 4.5.10.1. Die Vorinstanz erwog, im Schreiben des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten an den Kläger vom 18. Mai 2018 werde festgehalten, dass die Ziele 2017 nicht erreicht worden seien. Sodann werde als Randnotiz ausgeführt, dass die Akquisition der G. am 15. September 2018 stattgefunden habe und nicht Teil des Incentive Plans 2017 gewesen sei. Zudem hätte sich das Ergebnis nicht geändert, wäre die G. anteilig einbezogen worden. Die Ausführungen im Schreiben des damaligen Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten sprächen nicht für deren Sachdarstellung.