4.5.9. Freistellungserklärung (Klagebeilage 10) Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass die Freistellungserklärung vom 9. Mai 2018 weder für noch gegen die Sachdarstellung des Klägers spreche (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.9). Der Umstand, dass in der Freistellungserklärung vom behaupteten Bonus keine Rede ist, spricht entgegen der Argumentation der Beklagten (Berufung S. 13) nicht für sie. Zwar wäre es durchaus denkbar, einen allfälligen Bonus in der Freistellungserklärung zu erwähnen, wenn es einen gegeben hätte. Zwingend ist dies jedoch nicht, sodass aus der fehlenden Erwähnung weder etwas für eine entsprechende Bonusvereinbarung noch gegen eine solche abgeleitet werden kann.