Den Bonus hätte er deshalb als «sehr gross» bezeichnet, weil sein bisheriger Bonus in den vorherigen Jahren als «sehr gross» betrachtet werden könne und er gehofft habe, trotz erfolgter Kündigung wiederum einen «sehr grossen Bonus» zu erhalten. Mit dieser Betrachtungsweise vereinbar ist auch der Umstand, dass die Beklagte nicht auf die E-Mail antwortete, weil sie eben nicht davon ausging, dass ein Bonusanspruch bestand, sondern der Kläger lediglich hoffte, dass es auch nach der Kündigung nochmals eine freiwillige Bonuszusatzzahlung gebe und die Beklagte zur Beurteilung dieser Frage zunächst das Vorliegen des definitiven Jahresabschlusses habe abwarten wollen.