Die E-Mail vom 23. Februar 2018 ist indessen auch mit der Sachdarstellung der Beklagten vereinbar. Die E-Mail könnte dahingehend verstanden werden, dass der Kläger wissen wollte, ob er auch dieses Jahr einen Bonus erhalte – sei es aufgrund der schriftlichen Vereinbarungen oder im Zuge einer freiwilligen Sonderzahlung. Den Bonus hätte er deshalb als «sehr gross» bezeichnet, weil sein bisheriger Bonus in den vorherigen Jahren als «sehr gross» betrachtet werden könne und er gehofft habe, trotz erfolgter Kündigung wiederum einen «sehr grossen Bonus» zu erhalten.