Dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, C. habe in geschäftlichen Angelegenheiten stets auf Deutsch kommuniziert, ist entgegenzuhalten, dass er nicht aufzeigt, wo im erstinstanzlichen Verfahren er eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat. Zudem sind beispielsweise auch der Arbeitsvertrag (Klagebeilage 2), die Freistellungserklärung (Klagebeilage 10) und das Kündigungsschreiben (Klagebeilage 8) auf Deutsch verfasst. Auch der Vorschlag zum Incentive Program 2018 ist – abgesehen vom Titel und des Wortes «Shipment» – auf Deutsch verfasst (Klagebeilage 12), sodass die Abgabe eines Bonusversprechens auf Deutsch nicht ausgeschlossen erscheint.