In der E-Mail wird weder ein Zusammenhang zur Übernahme der G. erwähnt, noch, dass seitens C. ein entsprechendes verbindliches Bonusversprechen abgegeben worden wäre (Klagebeilage 9). Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Setzung der Worte «sehr grosser Bonus» in Anführungs- und Schlusszeichen darauf hindeuten könnte, dass dies seinerzeit eine Äusserung des Adressaten der E-Mail gegenüber dem Kläger gewesen sein könnte. Dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten, C. habe in geschäftlichen Angelegenheiten stets auf Deutsch kommuniziert, ist entgegenzuhalten, dass er nicht aufzeigt, wo im erstinstanzlichen Verfahren er eine entsprechende Behauptung aufgestellt hat.