Es dürfte normal sein, nicht gleich mit einer Forderung aufzuwarten, sondern zuerst höflich nachzufragen (Berufungsantwort S. 9). Dass er trotz mehrmaligem Nachfragen nie eine schriftliche Antwort seitens der Beklagten erhalten habe, spreche sehr wohl für seine Darstellung (Berufungsantwort S. 10). 4.5.8.4. Um die E-Mail vom 23. Februar 2018 zu würdigen, sind die entsprechenden Parteibehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren heranzuziehen: