4.5.8.3. Mit der Berufungsantwort entgegnet der Kläger, C. und er hätten sich regelmässig in deutscher Sprache unterhalten. Das Bonusversprechen sei anlässlich eines Telefonats in deutscher Sprache abgegeben worden (Berufungsantwort S. 9 f.). Der Kläger habe bereits kurz nach Abschluss des Übernahmevertrages mit der G. – also noch im Jahr 2017 – und am 24. Januar 2018 mündlich das Bonusversprechen thematisiert. Er sei aber mit der Aussage «abgespiesen» worden, momentan sei kein Geld für die Auszahlung des versprochenen Bonus vorhanden. Es dürfte normal sein, nicht gleich mit einer Forderung aufzuwarten, sondern zuerst höflich nachzufragen (Berufungsantwort S. 9).