C. habe in geschäftlichen Fragen stets in Englisch kommuniziert und verwende, wenn er Deutsch spreche, keine Adjektive wie im fraglichen Zitat. Das Fehlen einer Antwort spreche nicht für den Kläger, habe sich die Beklagte doch mangels Forderung gar nicht wehren müssen (Berufung S. 12). Der Kläger habe lediglich die Hoffnung ausgedrückt, noch etwas zu bekommen (Berufung S. 13).