4.5.8.2. Mit der Berufung bringt die Beklagte vor, der Kläger habe mit E-Mail vom 28. [recte: 23.] Februar 2018 erstmals das vermeintliche Bonusversprechen thematisiert und C. «nach einer Aussage dazu» gefragt. Daraus werde ersichtlich, dass der Kläger selber nicht von einer Vereinbarung ausgegangen sei, sondern vermutlich gehofft habe, dass sich der Verwaltungsrat wie im Vorjahr (2016) «gnädig zeigen würde» (Berufung S. 11). Der Schluss der Vorinstanz, der Kläger habe sich an einen genauen Wortlaut erinnert, sei falsch. C. habe in geschäftlichen Fragen stets in Englisch kommuniziert und verwende, wenn er Deutsch spreche, keine Adjektive wie im fraglichen Zitat.