und zum anderen habe sich der Kläger im gekündigten Arbeitsverhältnis befunden. In den Akten sei keine Antwort der Beklagten auf die E-Mail des Klägers zu finden; und eine mündliche Erwiderung werde seitens der Beklagten nicht behauptet. Es wäre davon auszugehen, dass sich die Beklagte entschieden gegen eine Verpflichtung zu einer sehr grossen Bonuszahlung gewehrt hätte, wenn der Kläger - 12 - einen solchen für sich beanspruche, ohne dass die Beklagte diesen vorgängig in Aussicht gestellt gehabt hätte (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.8).