Die Erwähnung des «sehr grossen Bonus» in Anführungs- und Schlusszeichen deute darauf hin, dass dies seinerzeit eine Äusserung von C. gegenüber dem Kläger gewesen sei. Das Versprechen eines «sehr grossen Bonus», ohne diesen näher zu konkretisieren, sei in der Geschäftswelt aussergewöhnlich, sodass gerade diese Wortwahl besonders in Erinnerung geblieben sein dürfte und auch nach längerer Zeit als Zitat habe wiedergegeben werden können. Der Zeitpunkt der Anfrage sei nachvollziehbar: Zum einen sei vertraglich festgehalten worden, dass der Bonus mit dem Märzgehalt des Folgejahres ausbezahlt würde; und zum anderen habe sich der Kläger im gekündigten Arbeitsverhältnis befunden.