Inwiefern dies für die Frage, ob die Parteien für die Übernahme der G. mündlich einen «sehr grossen Bonus» vereinbart haben sollen, relevant sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Berufung S. 11). Selbst wenn ein erhöhtes Vertrauensverhältnis vorgelegen hätte, wie es der Kläger ausführt (Berufungsantwort S. 9), spräche das weder dafür noch dagegen. 4.5.8. E-Mail vom 23. Februar 2018 (Klagebeilage 9) 4.5.8.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe in der E-Mail vom 23. Februar 2018 an C. Folgendes ausgeführt: