4.5.7. Kündigungsschreiben (Klagebeilage 8) Zwar schliesst die Vorinstanz aus dem Kündigungsschreiben vom 29. Januar 2018, dass der Kläger und der damalige Verwaltungsratspräsident der Beklagten per Du gewesen seien und das Verhältnis auch am Schluss freundlich gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.7). Inwiefern dies für die Frage, ob die Parteien für die Übernahme der G. mündlich einen «sehr grossen Bonus» vereinbart haben sollen, relevant sein soll, ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu Recht vorbringt (Berufung S. 11).