Ebensowenig spricht umgekehrt aber der Umstand, dass C. die Arbeit des Klägers in diesen E-Mails lobte, für die klägerische Sachdarstellung (vgl. aber Berufungsantwort S. 8). Denn Mitarbeiter können für ihre Arbeit genauso gut gelobt werden, wenn keine Bonusvereinbarung besteht. Dass ein schlechter Geschäftsgang die Auszahlung von Boni nicht ausschliesst, stellt sodann ebenfalls eine Selbstverständlichkeit dar, die vorliegend die mündliche Vereinbarung eines «sehr grossen Bonus» weder nahelegt noch ausschliesst.