4.5.6. E-Mails vom 15. Mai, 9. September und 10. Oktober 2017 (Replikbeilagen 3–5) Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Berufung S. 10 f.) kann aus besagten E-Mails nicht abgeleitet werden, der Kläger habe nie nach einem Bonus gefragt und eine mündliche Vereinbarung nie thematisiert, zumal belegt ist, dass der Kläger in anderen E-Mails (vgl. unten E. 4.5.8 und 4.5.11) entsprechend nachgefragt hatte. - 11 -