Dementsprechend ist entgegen den klägerischen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren (Berufungsantwort S. 7) nicht von einem Zusammenhang zwischen der freiwilligen Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 25'000.00 und der Übernahme der H. auszugehen. Dass es der Beklagten als Arbeitgeberin darüber hinaus freistand, unbekümmert jeglicher Formalitäten weitere Boni auszusprechen, stellt sodann eine Selbstverständlichkeit dar, die weder für noch gegen die Sachdarstellung des Klägers spricht.