Weder legt der Kläger im Rechtsmittelverfahren dar noch ist ersichtlich, dass er diese Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Aktenschluss oder als zulässiges Novum bestritten hat. Er machte vor dem Aktenschluss auch nicht geltend, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der H. gestanden hätte. Erst anlässlich seiner Befragung – und damit zu spät – stellte der Kläger einen Zusammenhang zur H. her (act. 141). Dementsprechend ist entgegen den klägerischen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren (Berufungsantwort S. 7) nicht von einem Zusammenhang zwischen der freiwilligen Bonuszahlung in der Höhe von Fr. 25'000.00 und der Übernahme der H. auszugehen.