In Bezug auf den im Jahre 2016 zusätzlich ausbezahlten Bonus in der Höhe von Fr. 25'000.00 bringt die Beklagte vor, dass es an einem Zusammenhang zur Übernahme der H. fehle (Berufung S. 9 f.). Hierzu ist anzumerken, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Beklagte bereits in der Duplik ausführte, dass diese Zahlung «aus freiwilligen Stücken» bzw. als «Goodwill» erfolgt sei, weil C. den Kläger habe motivieren wollen (act. 84): Weder legt der Kläger im Rechtsmittelverfahren dar noch ist ersichtlich, dass er diese Ausführungen der Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Aktenschluss oder als zulässiges Novum bestritten hat.