Denn auch bei einem allfällig bestehenden Vertrauensverhältnis wäre aufgrund der Schriftlichkeit der Zielvereinbarungen in den Vorjahren – wenn auch nicht ausnahmslos in der Form der einfachen Schriftlichkeit nach Art. 13 OR –, eher zu erwarten, dass auch eine entsprechende Bonusvereinbarung bezüglich der Übernahme der G. schriftlich fixiert worden wäre, wenn auch nur im Rahmen eines einseitig unterzeichneten Bestätigungsschreibens seitens des damaligen Verwal- - 10 -