4.5.4.2. Wie vorne bereits ausgeführt, spricht der Umstand, dass die Parteien die Bonusvereinbarungen und namentlich die Ziele jeweils schriftlich festhielten – wenn auch bloss im Rahmen einer von C. unterschriebenen Bestätigung wie im Jahre 2016 (Klagebeilage 6) –, gegen das mündliche Versprechen eines sehr grossen Bonus für die Übernahme der G. (vorne E. 4.4.4 und 4.5.2.2).