Für das Jahr 2016 hätte dem Kläger aufgrund der erreichten Zielvorgaben eigentlich lediglich ein Bonus von Fr. 10'823.00 zugestanden, ihm seien aber aus freiwilligen Stücken noch einmal rund Fr. 25'000.00 zusätzlich ausbezahlt worden. Damit sei erstellt, dass ein Abweichen von den schriftlich definierten Zielvorgaben auch ohne schriftliche Vereinbarung habe erfolgen können (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.4.2). Hinzu komme, dass in diesen Zeitraum die erfolgreiche Übernahme der H. stattgefunden habe, bei welcher sich der Kläger sehr engagiert habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.1).