4.5.3.2. Der Beklagten ist beizupflichten (vgl. Berufung S. 8), dass der Hinweis im Side Letter die vom Kläger behauptete mündliche Bonusvereinbarung nicht belegt und entgegen seiner Darstellung (Berufungsantwort S. 5) auch nicht indiziert. Solches ist bereits aus chronologischen Gründen nicht möglich. Allerdings wird aus dem Side Letter ersichtlich, dass mögliche ergänzende Akquisitionen durchaus von Bedeutung für die Beklagte gewesen sein kön- -9-