Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass Akquisitionen, die die Beklagte beeinflussten, bewertet würden. Die Beklagte habe damit klar zum Ausdruck gebracht, dass Akquisitionen zugunsten der Beklagten einen Wert hätten und zum Vorteil des Klägers gereichten. Dies spreche für die Sachdarstellung des Klägers (angefochtener Entscheid E. 4.2.2.3).