4.5.1.2. Ob die Parteien mit dieser Vertragsbestimmung einen Schriftlichkeitsvorbehalt vereinbaren wollten, wie es die Beklagte vorbringt (Berufung S. 7), der Kläger aber abstreitet (Berufungsantwort S. 4 f.), kann offengelassen werden. Denn dem Kläger gelingt der Nachweis einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung nicht, wie nachfolgend aufgezeigt wird.