E. 4.2.2.4.1). Dennoch indiziert das Schreiben zusammen mit den weiteren schriftlichen Bonusvereinbarungen für die anderen Geschäftsjahre, dass die Parteien bzw. zumindest die Beklagte bestrebt waren, die vereinbarten Bonusziele jeweils schriftlich festzuhalten (vgl. act. 82, 86; Klagebeilagen 2, 5, 6, 7). Auch wenn das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung eher gegen das mündliche Versprechen eines sehr grossen Bonus spricht, ist entgegen der Beklagten daraus allerdings noch nicht im Sinne eines «klaren Beweises» erstellt, dass es keine entsprechende Vereinbarung gegeben hat.