Der Umstand, dass keine schriftliche Vereinbarung bzw. Bestätigung bezüglich des «sehr grossen Bonus» vorliegt, spricht demgegenüber eher gegen das mündliche Versprechen eines sehr grossen Bonus, da die Parteien die Bonusvereinbarungen ansonsten stets schriftlich festgehalten hatten (vgl. act. 3 f.; act. 32; Klagebeilage 2, 5, 6, 7; vgl. auch unten E. 4.5.2 ff.). Entgegen den Ausführungen des Klägers gilt dies auch für das Geschäftsjahr 2016, für welches die Beklagte dem Kläger die Bonusziele mit dem Schreiben «Compensation 2016» schriftlich bestätigte (Klagebeilage 6; angefochtener Entscheid E. 4.2.2.4.1).